3. 3.1. Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Anmeldung vom 29. September 2020 (VB 84) zu Recht als Neuanmeldung und nicht als Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. August 2020 (VB 80) entgegengenommen hat. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er sei damals nicht anwaltlich vertreten gewesen und seine Anmeldung vom 29. September 2020 sei noch während der Rechtsmittelfrist bei der Beschwerdegegnerin eingegangen, weshalb sie sie als Beschwerde hätte entgegennehmen und an das zuständige Gericht weiterleiten müssen (Beschwerde S. 3). -4-