2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Februar 2023 wurde die BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Zürich, als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und es wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 1. März 2023 verzichtete die Beigeladene auf eine Stellungnahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 30. November 2022 und 20. Dezember 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 155; 159) zu Recht ab dem 1. März 2021 (lediglich) eine halbe Rente zugesprochen hat.