2. Es sei dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente ab 1. Januar 2020 zu gewähren. 3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente der IV ab 1. Januar 2020 zu gewähren. 4. Subeventualiter sei die Angelegenheit unter Einholung eines externen medizinischen Gutachtens zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.