3.3. Mit einer Beitragsdauer von 5.913 Monaten während der Rahmenfrist für die Beitragszeit erreicht die Beschwerdeführerin die von Art. 13 Abs. 1 AVIG vorausgesetzte Beitragszeit von 12 Monaten nicht. Es ergibt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 25. Februar 2022 zu Recht mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2023 mangels Erfüllung der Beitragszeit verneint hat. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. -6- 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).