Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin können ihr allfällige in einem EU-Staat ausgeübte Erwerbstätigkeiten bei der Bemessung der Beitragsdauer nicht im Sinne von Art. 5 respektive Art. 61 Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (GVO [SR 0.831.109.268.1]; vgl. hierzu Rz.