3.2.3. Neben der vom 12. April bis 30. Juni 2021 ausgeübten beitragspflichtigen Beschäftigung bezog die Beschwerdeführerin vom 7. November 2021 bis 12. Februar 2022 eine Mutterschaftsentschädigung nach EOG, was ebenfalls als Beitragszeit anzurechnen ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 AVIG und Ziff. B163 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco]). Es ergibt sich damit die von der Beschwerdegegnerin errechnete Beitragsdauer von 5.913 Monaten (vgl. VB 16). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin können ihr allfällige in einem EU-Staat ausgeübte Erwerbstätigkeiten bei der Bemessung der Beitragsdauer nicht im Sinne von Art. 5 respektive Art.