336c Abs. 1 OR), so dass während der Probezeit insbesondere weder Krankheit noch Schwangerschaft einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung entgegenstehen. Hinweise, dass die Arbeitgeberin auf schriftliche Aufforderung hin die Kündigung "mündlich zurückgezogen" haben soll, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, ergeben sich aus den Akten nicht, zumal die Arbeitgeberin in der Arbeitgeberbescheinigung vom 29. März 2022 eine Dauer das Arbeitsverhältnisses vom 12. April bis 30. Juni 2021 angab (VB 119) und dies auch so in ihrem Lohnbuchhaltungssystem erfasste (vgl. den Auszug aus dem Lohnkonto der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2022 in VB 117).