3.2.2. Nach Lage der Akten übte die Beschwerdeführerin lediglich für die Zeit vom 12. April bis 30. Juni 2021 eine beitragspflichtige Beschäftigung aus. Entgegen ihrer Ansicht erweist sich die Kündigung des Arbeitsvertrages durch die Arbeitgeberin vom 14. Juni 2021 nicht als "missbräuchlich", denn die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kündigung zur Unzeit geltend nicht während der Probezeit (vgl. Art. 336c Abs. 1 OR), so dass während der Probezeit insbesondere weder Krankheit noch Schwangerschaft einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung entgegenstehen.