In den Akten finden sich entsprechend Lohnabrechnungen der Monate April bis Juni 2021 sowie für Juli 2021, welche indes lediglich den anteiligen dreizehnten Monatslohn beinhaltet (vgl. VB 175 ff. sowie den Auszug aus dem von der Arbeitgeberin geführten Lohnkonto der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2022 in VB 117). Ab dem 16. Juni 2021 bis zum 28. September 2021 und vom 14. Oktober bis 7. November 2021 wurde der Beschwerdeführerin infolge Schwangerschaft eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. VB 132 ff.). Der Geburtstermin war am 7. November 2021 (vgl. VB 159).