vom 14. April 2020 in VB 189 f.). Am 14. Juni 2021 kündigte die Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag per 30. Juni 2021, weil sie mit der Leistung der Beschwerdeführerin nicht zufrieden war (vgl. die schriftliche und von der Beschwerdeführerin gegengezeichnete Kündigung vom 14. Juni 2021 in VB 180 sowie die Angaben der Arbeitgeberin in der Arbeitgeberbescheinigung vom 29. März 2022 in VB 119). In den Akten finden sich entsprechend Lohnabrechnungen der Monate April bis Juni 2021 sowie für Juli 2021, welche indes lediglich den anteiligen dreizehnten Monatslohn beinhaltet (vgl. VB 175 ff.