1.2. Damit ist strittig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 25. Februar 2022 mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2023 zu Recht verneint hat. Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind demgegenüber allfällige Pflichten der (ehemaligen) Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, hat die Beschwerdegegnerin doch darüber -3-