1. 1.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 20. Februar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 15 ff.) geht die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen davon aus, die Beschwerdeführerin weise während der relevanten Rahmenfirst eine Beitragszeit von lediglich 5.913 Monaten statt der notwendigen 12 Monate auf und es lägen keine Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vor. Sie habe daher keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, sie erfüllte die Beitragszeit von 12 Monaten. Sie habe daher Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.