2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 16. März 2023 rechtzeitig Beschwerde und beantrage im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. Februar 2023 und die Zusprache einer Arbeitslosenentschädigung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: