Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 25. Februar 2022 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 3. März 2022 Arbeitslosenentschädigung aufgrund einer Vermittlungsfähigkeit im Umfang einer Vollzeitstelle ab dem 8. Februar 2022. Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung "ab 25.02.2022". Eine dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache vom 29. Juni 2022 wies sie mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2023 ab.