Der Beurteilung von Dr. med. B._____ mangelt es daher an einer nachvollziehbaren Begründung und sie basierte nicht auf einem feststehenden Sachverhalt (vgl. E. 4. hiervor). Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob die Beschwerdegegnerin für die ihr am 17. Mai 2022 gemeldeten rechtsseitigen Kniebeschwerden leistungspflichtig ist, nicht zuverlässig beantwortet werden. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195) als nicht rechtsgenüglich erstellt.