1 bis 2 an der medialen Kniescheibenrückfläche habe keinen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. September 2020. Eine allfällige Residualläsion im Bereich der Unterfläche nach Teilmeniskektomie des medialen Hinterhorns sei bzw. wäre klar unfallkausal zuzuordnen. Es sei aber basierend auf den wenigen Unterlagen nicht möglich, dazu Stellung zu nehmen, ob diese Läsion überhaupt relevant sei. Die anderen im Raum stehenden Diagnosen seien schwer nachvollziehbar, da sie weder MR-tomographisch noch klinisch ausgewiesen seien (BB 4 S. 2). Basierend auf den vorliegenden Akten sei es nachvollziehbar, dass Dr. med. B._____ zuhanden der Unfallversicherung die Rückfallkausalität ablehne.