Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 (VB 35) ihre Leistungspflicht bezüglich der ihr am 17. Mai 2022 gemeldeten Beschwerden am rechten Knie zu Recht mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs abgelehnt hat.