1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese auf die Rückfallmeldung vom 19. April 2022 eintrete und materiell darüber entscheide. -9- 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten