5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2023 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese auf die Rückfallmeldung vom 19. April 2022 eintrete, diese materiell prüfe und danach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: