Das Bundesgericht führte aus, (im IV-Verfahren) sei zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit dem Neuanmeldungsgesuch vom 24. Februar 2020 eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades zumindest glaubhaft gemacht habe (E. 5.1). Mangels konkreter Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des asim-Gutachtens sprechen würden, sei auf das beweiskräftige asim-Gutachten abzustellen.