Dies wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2022.00602 vom 31. März 2023 bestätigt. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Bundesgericht mit Urteil 8C_385/2023 vom 30. November 2023 die Verfügung vom 17. Oktober 2022 sowie das Urteil IV.2022.00602 vom 31. März 2023 auf und wies die Sache zur neuen Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurück. Das Bundesgericht führte aus, (im IV-Verfahren) sei zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit dem Neuanmeldungsgesuch vom 24. Februar 2020 eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades zumindest glaubhaft gemacht habe (E. 5.1).