4.3. Im parallellaufenden IV-Verfahren lehnte die IV-Stelle Zürich das erneute Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 ab, da von keiner massgeblichen Veränderung seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 22. Mai 2017, sondern lediglich von einer anderen, vom ZIMB-Gutachten vom 14. November 2016 abweichenden Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts auszugehen sei (VB 490). Dies wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2022.00602 vom 31. März 2023 bestätigt.