Damit einhergehend könne auch das Ausmass der Arbeitsfähigkeit schwankend gewesen sein, die retrospektive Herleitung eines exakten Verlaufs sei daher schwierig. Die Einschätzung einer -7- uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Vorgutachtens von November 2016 könnten sie aus heutiger Sicht jedoch nicht teilen, da trotz remittierter depressiver Symptomatik zum damaligen Zeitpunkt eine leichte kognitive Störung nachweisbar gewesen sei. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit könne etwas höher sein, weshalb diese konsensual auf 50 % geschätzt werde (VB 471 Nr. 5 S. 11).