Dies bei zusätzlich kritischer Würdigung der psychiatrischen Beurteilung im Vorgutachten, in welcher die neurokognitiven Einschränkungen und das psychiatrische Krankheitsbild unterschätzt worden seien. Sie würden es für plausibel halten, dass die Beschwerdeführerin bereits im Juni 2014 mit dem geleisteten 40 %-Pensum an ihrem Limit gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass im frühen Krankheitsverlauf die affektiven Beschwerden weniger im Vordergrund gestanden hätten und die Beschwerdeführerin initial stärker durch die somatischen Unfallfolgen eingeschränkt gewesen sei.