Die aktuellen Befindlichkeitsstörungen der Beschwerdeführerin stünden am ehesten in Zusammenhang mit der psychosozialen Problematik und -6- seien als IV-fremd zu beurteilen. Als Folge der Knieverletzung habe sich eine beginnende Kniearthrose rechts entwickelt, welche aber in der Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Sowohl in dieser Tätigkeit als auch in entsprechenden körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin seit Februar 2015 uneingeschränkt zu 100 % arbeitsfähig (VB 181, 183, 188, 191).