Erwerbsunfähigkeit, wobei deshalb damals auch auf eine Adäquanzprüfung verzichtet worden ist (VB 441). Die Ablehnung sämtlicher künftiger Leistungsbegehren aufgrund einer rechtskräftigen Verneinung der Unfallkausalität fällt damit vorliegend ausser Betracht und es ist nachfolgend zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine Veränderung der (unfallkausalen) Verhältnisse (vgl. E. 2. hiervor) vorhanden sind.