Mit dem vom Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.329 vom 1. März 2019 (VB 455) bestätigten Einspracheentscheid vom 27. März 2018 (VB 387) wurden die vorübergehenden Versicherungsleistungen wegen Erreichens des medizinischen Endzustandes und einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit eingestellt, ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint und eine Integritätsentschädigung von 5 % zugesprochen. Die damalige Leistungseinstellung erfolgte damit entgegen der Beschwerdegegnerin (vgl. Vernehmlassung S. 7) nicht wegen einer Kausalitätsverneinung, sondern mangels (weiterer) Behandlungsbedürftigkeit und -5-