1.2. Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 (VB 493) wurde lediglich (negativ) über die Frage, ob die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Rückfallmeldung erfüllt seien, entschieden. Die materielle Anspruchsprüfung bildet dementsprechend nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f). Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprache einer Rente beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2; Beschwerde S. 17), ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.