Mit Verfügung vom 22. August 2022 trat die Beschwerdegegnerin auf die Rückfallmeldung nicht ein, da der Nachweis einer nachträglichen Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse nicht habe erbracht werden können. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 ab, soweit sie darauf eintrat. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. März 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "Die Verfügung vom 17. Februar 2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine 60 % Rente zuzusprechen.