Dies wird von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht beanstandet (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.; 110 V 48 E. 4a S. 53) und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf entsprechende Ausführungen zu verzichten ist und es beim ermittelten IV-Grad von 40 % sein Bewenden hat. Dies hat eine Invalidenrente von 25 % zur Folge. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.