6. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Therapeutin zu 40 % und in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des von den Gutachtern definierten Belastungsprofils (vgl. E. 3.2.1. hiervor) medizinisch-theoretisch zu 30 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin erachtete die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit als unzumutbar und ermittelte einen IV-Grad von 40 %. Dies wird von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht beanstandet (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.;