Bei der beschriebenen Störung der Aufmerksamkeit handelt es sich nicht um eine neue Tatsache. Die beschriebene Einschränkung wurde psychiatrisch gutachterlich abgeklärt und war den Gutachtern bekannt. Der psychiatrische Gutachter hielt fest, dass die Konzentration der Beschwerdeführerin in Abhängigkeit von den Schmerzen teilweise eingeschränkt sei (VB 169 S. 80). In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 30 % als arbeitsunfähig zu beurteilen. Die psychiatrischen Beeinträchtigungen führten zu einem erhöhten Pausenbedarf und einer erhöhten Ermüdbarkeit.