Sowohl das MRT vom 25. August 2021 als auch das CT vom 11. November 2021 lagen den Gutachtern bei ihrer Beurteilung vor (VB 169 S. 6 f.) und sowohl der orthopädische Gutachter (VB 169 S. 95; S. 103) als auch die rheumatologische Gutachterin (VB 169 S. 118; S. 131; S. 135) setzten sich mit diesen Befunden ausführlich auseinander. Die behandelnde Ärztin kann daher keine wichtigen Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung nicht erkannt oder nicht gewürdigt worden wären (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2019 vom 10. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen).