5.2.2.3. Soweit sich die Ausführungen der behandelnden Ärztin, wonach sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die Diagnose "psychosomatische Störung" stütze, auf das BEGAZ-Gutachten beziehen, kann dem nicht gefolgt werden. Im BEGAZ-Gutachten wurde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus rheumatologischer, aus orthopädischer, aus endokrinologischer sowie auch aus psychiatrischer Sicht begründet (VB 169 S. 43 f.). Sowohl das MRT vom 25. August 2021 als auch das CT vom 11. November 2021 lagen den Gutachtern bei ihrer Beurteilung vor (VB 169 S. 6 f.) und sowohl der orthopädische Gutachter (VB 169 S. 95;