5.2.2.2. Soweit die versicherte Person dem Gutachten die abweichenden Beurteilungen behandelnder Ärzte, insbesondere ihrer Hausärzte gegenüberstellen lässt, so trifft es zwar grundsätzlich zu, dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch einen behandelnden Arzt oft wertvolle Erkenntnisse zu erbringen vermag.