Ihr organisches Leiden sei überhaupt nicht berücksichtig und entsprechend nicht behandelt worden. Scheinbar aufgrund der falsch gestellten Diagnose "psychosomatische Schmerzstörung" sei die Beschwerdeführerin zu 75 % als arbeitsfähig erklärt worden. Unter Berücksichtigung der Beschwerde, des pathologischen Neurostatus, der korrelierenden, bildgebenden Diagnostik und einer fehlenden Behandlung der organischen Ursache, welche zur Chronifizierung der Schmerzen geführt habe, schätze sie die aktuelle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer nicht höher als 30 % (VB 175 S. 2 f.).