5.2.2. 5.2.2.1. Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf einen Bericht ihrer behandelnden Ärztin med. pract. I., Fachärztin für Nervenkrankheiten (Neurologie), vom 5. September 2022 (VB 175 S. 2 f.). Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, trotz dem pathologischen neurologisch-klinischen Befund sowie der dazu passenden bildgebenden Diagnostik sei die Symptomatik der Beschwerdeführerin bis März 2022 nur psychosomatisch erklärt worden. Dies bedeute, die Beschwerdeführerin sei über mehrere Jahre entweder falsch oder nur teilweise richtig behandelt worden. Ihr organisches Leiden sei überhaupt nicht berücksichtig und entsprechend nicht behandelt worden.