Auch der orthopädische Sachverständige ging somit abweichend vom Abklärungsbericht von einer intermittierend mittelschweren Tätigkeit aus. Im Gegensatz zum Abklärungsbericht, in welchem eine wechselbelastende Tätigkeit ohne das Heben und Tragen von Lasten beschrieben wurde, ging die rheumatologische Gutachterin von einer Tätigkeit in länger dauernden Zwangshaltungen und der orthopädische Gutachter von einer intermittierend mittelschweren Tätigkeit aus. Soweit die Gutachter tatsächlich vom Abklärungsbericht abwichen, erfolgte dies somit zugunsten der Beschwerdeführerin.