Aus rein orthopädischer Sicht sei davon auszugehen, dass diese überwiegend leichte, intermittierend mittelschwere Tätigkeit aus medizinisch-theo- retischer Sicht in einem 100 % Arbeitspensum zumutbar sei mit gegebenenfalls einer schmerzbedingten Leistungseinschränkung von 20 % (VB 169 S. 107). Auch der orthopädische Sachverständige ging somit abweichend vom Abklärungsbericht von einer intermittierend mittelschweren Tätigkeit aus.