Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die jetzige Tätigkeit könne als angepasst beurteilt werden, da die Beschwerdeführerin lediglich leichte körperliche Tätigkeiten leisten müsse und dabei Pausen nach Bedarf einlegen könne (VB 169 S. 86; S. 77). Im rheumatologischen Teilgutachten wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin arbeite seit einigen Jahren als komplementärmedizinische Therapeutin, gemäss ihren Aussagen vor allem klassische Massage, Hypnose, Lymphdrainage und Autogenes Training. Leider seien keine genauen Angaben zu den konkreten Belastungen bekannt.