Weiter wird ausgeführt, dass es sich um eine Tätigkeit handle, die in Wechselpositionen ausgeführt werde und dass die eigene Körperhaltung gut kontrolliert werden könne. Bezüglich der Tätigkeit "Massage" wird ausgeführt, dass es sich um eine Tätigkeit handle, welche im Stehen und Sitzen ausgeübt werde, dass die Körperhaltung bei der Ausübung gerade gehalten und gut kontrolliert werden könne und dass die Beschwerdeführerin während der Tätigkeit immer in Bewegung sei und die Ausführung dem eigenen Befinden anpassen könne (VB 86 S. 5). Dieser Abklärungsbericht stand den Gutachtern zur Verfügung (VB 169 S. 4).