5.2.1. Zunächst ist auf die Rüge einzugehen, den Gutachtern hätten keine genauen Angaben zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Therapeutin vorgelegen (Beschwerde Rz. 17). Die Beschwerdegegnerin führte am 7. Mai 2019 vor Ort eine Abklärung für Selbständigerwerbende durch (Abklärungsbericht vom 11. Juni 2019; VB 86). In diesem Bericht wurden die einzelnen von der Beschwerdeführerin ausgeführten Tätigkeiten beschrieben. Bezüglich der Tätigkeit "Gruppen- und Einzelkurse autogenes Training / Therapien" wird im Bericht ausgeführt, dass es sich um eine Tätigkeit handle, die im Sitzen, Gehen und Stehen ohne Heben und Tragen von Lasten ausgeführt werde.