5.2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf das BEGAZ-Gutachten vom 12. Mai 2022 könne nicht abgestellt wer- -9- den, da den Gutachtern keine genauen Angaben zur Tätigkeit als Therapeutin vorgelegen hätten (Beschwerde Rz. 17). Zudem beruft sie sich auf zwei Berichte ihrer behandelnden Ärzte, die vor Erlass der Verfügung vorgelegen hätten, aber bei der Begutachtung nicht berücksichtigt worden seien (Beschwerde Rz. 20).