V 343 E. 3.5 S. 350 in fine). Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei voller Gesundheit in einem 100 % Pensum tätig wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und gibt auch zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin war daher ohne weiteres berechtigt, die bisherige halbe Rente der Beschwerdeführerin einer umfassenden Überprüfung zu unterziehen.