Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Verfügung vom 8. Februar 2023 vielmehr aus, gemäss Abklärungsbericht vom 2. November 2022 (VB 177) habe sich die persönliche Situation der Beschwerdeführerin mit der Trennung von ihrem Ehemann verändert, weshalb davon auszugehen sei, dass sie ab dem 1. Juni 2020 bei voller Gesundheit vollzeitig als Therapeutin tätig sein würde (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Damit begründet die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes mit einer Änderung der Bemessungsmethode (Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 5.3.2. mit Hinweisen). Dies stellt eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung dar (vgl. BGE 130