Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stützte die Beschwerdegegnerin den Revisionsgrund in ihrer Verfügung vom 8. Februar 2023 nicht auf eine Änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (vgl. VB 192). Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Verfügung vom 8. Februar 2023 vielmehr aus, gemäss Abklärungsbericht vom 2. November 2022 (VB 177) habe sich die persönliche Situation der Beschwerdeführerin mit der Trennung von ihrem Ehemann verändert, weshalb davon auszugehen sei, dass sie ab dem 1. Juni 2020 bei voller Gesundheit vollzeitig als Therapeutin tätig sein würde (vgl. E. 3.2.2. hiervor).