3.2.2. Zudem stützt sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 8. Februar 2023 auf den Abklärungsbericht vom 2. November 2022 über eine Abklärung an Ort und Stelle vom 30. September 2022 (VB 177). Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich per 1. Juni 2020 von ihrem Ehemann getrennt habe. Im November 2021 sei sie zu einer Kollegin gezogen und bei dieser sei sie am 20. Juli 2022 ausgezogen (VB 177 S. 3). Auf die Frage, wieviel die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall arbeiten würde, führte diese aus, sie könne auf diese Frage keine Antwort geben.