In einer ideal adaptierten Tätigkeit bestehe seit Ende Februar 2018 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (VB 169 S. 45). Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine leichte, wechselbelastende, rückenadaptierte Tätigkeit unter Ausschluss aller Arbeiten verbunden mit längeren vorgebeugten Haltungen, dauernden oder wiederholten Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen sowie repetitiven Rotationsbelastungen des Oberkörpers zumutbar. Ab Begutachtungsdatum sollten zudem alle extrem handbelastenden Tätigkeiten vermieden werden. Auch in angepasster Tätigkeit habe die Beschwerdeführerin aufgrund der chronischen Schmerzproblematik einen erhöhten Pausenbedarf.