Zusammenfassend hielten die Gutachter aus gesamtmedizinischer Sicht fest, dass in der angestammten oder einer vergleichbaren Tätigkeit der Beschwerdeführerin seit Ende Februar 2018 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren sei (VB 169 S. 44). In einer ideal adaptierten Tätigkeit bestehe seit Ende Februar 2018 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (VB 169 S. 45).