2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau 8. Februar 2023 aufzuheben und es sei zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ein Gerichtsgutachten anzuordnen. -3- 3. Subeventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 8. Februar 2023 auszuheben und an die IV-Stelle zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.)." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: